Mitgliedschaft, Satzung

Mitgliedschaft

„Freunde des Sahrbachtals“ die mit anderen, gleichgesinnten gerne etwas unternehmen, gestalten oder verwirklichen, sind herzlich eingeladen dem Verein beizutreten. Ein formloses Anschreiben per Post oder eMail an den Vorstand genügt (siehe unten). Das neue Mitglied nimmt die Satzung (= Grundordnung des Vereins) ausdrücklich an.

Anschrift

Freundeskreis Sahrbachtal e.V.
Flurweg 12a
D-53505 Kirchsahr

Tel: 02643 7535
Fax: 02643 3585
E-Mail: Freundeskreis-Sahrbachtal@Kirchsahr.de

 

Mitgliedsbeitrag nach eigener Wahl: Mindestens 15 Euro pro Person und Jahr (gerne mehr)

Beitragskonto:  DE 84 5775 1310 0000 2035 96

Spenden und Sponsoren sind willkommen!

Satzung des Vereins

Freundeskreis Sahrbachtal e.V.

beschlossen von der Gründungsversammlung am 13. November 2003 zu Kirchsahr, mit Stand vom 13. 11. 2015

1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Sahrbachtal “. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Kirchsahr. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er steht auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Zweck des Vereins ist die generationsübergreifende Belebung, Förderung und Unterstützung soziokultureller Aktivitäten und Veranstaltungen in der Region desSahrbachtals. Hierzu zählen insbesondere

–  die Pflege und Förderung des Heimatgedankens,

–   der Schutz der Umwelt und die Landschaftspflege,

–   die Pflege von traditionellem Kulturerbe und Brauchtum,

–   der Denkmalschutz,

–   die Förderung von Kunst und Kultur,

–   die Förderung von Einrichtungen der Jugend- und Erwachsenenbildung

–    die Belebung der Jugendarbeit  durch Sport- und Freizeitangebote,

–    die Altenhilfe im Sinne der verstärkten Einbeziehung der älteren Generation in das soziale       und kulturelle Leben,

–    die Förderung von Toleranz und Völkerverständigung.

  1. Der Verein stellt sich die Aufgabe, die Interessen der Bürger für die in § 2 Abs. 2 genannten Ziele zu fördern und nutzbar zu machen. In dieser Hinsicht versteht sich der Verein auch als Beratungs- und Diskussionsforum sowie als Öffentlichkeitsplattform für die Initiierung, Verstärkung und Durchführung entsprechender Tätigkeiten in Kirchsahr und Umgebung.
  2. Die Verwirklichung des Satzungszweckes wird angestrebt durch

–          Entwicklung  konkreter Programme im Sinne des Satzungszweckes

–          Organisation und Unterstützung von Veranstaltungen zur Aufklärung, zur Entwicklung von Eigen- und Gruppenaktivitäten und zur praktischen Umsetzung von Initiativen im Sinne des Satzungszweckes

  1. Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen durch Informations- und Gedankenaustausch, gegebenenfalls auch durch gemeinsame Veranstaltungen und Aktionen, an.

3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, unverhältnismäßige Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen, die Personen  begünstigen, sowie Maßnahmen, die der Vermögensbildung direkt oder indirekt dienen, sind nicht zulässig.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

4 Verbandsmitgliedschaft

Der Verein kann Mitglied in Vereinsverbänden werden, sofern eine solche Mitgliedschaft seinen Interessen und Aktivitäten förderlich ist und die Zielsetzung der Mitglieder des jeweiligen Vereinsverbands den Vereinszwecken nach § 2 dieser Satzung entsprechen.

Der Beitritt des Vereins zu einem Vereinsverband ist nur möglich, wenn dies die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen und abstimmenden Mitglieder beschließt; eine solche Beschlussfassung ist nur gültig, wenn mehr als 50 % der Vereinsmitglieder in der Versammlung anwesend sind.

5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person mit ständigem Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
  2. Es ist ein schriftlicher Antrag auf Mitgliedschaft beim Vereinsvorstand zu stellen. Dies gilt nicht für die Gründungsmitglieder. Der Beitritt wird nach Zustimmung durch den Vorstand zum 1. des folgenden Monats wirksam.
  3. Gegen die Ablehnung des Mitgliedsantrags durch den Vorstand hat der Antragsteller das Recht auf Berufung bei der Mitgliederversammlung. Diese kann die Entscheidung des Vorstands mit einfacher Mehrheit aufheben.

6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag beträgt für natürliche Personen mindestens 15,00 €, für juristische Personen Mindestens 50,00 €  pro Jahr und ist bis spätestens 31. März des laufenden Geschäftsjahres zur Zahlung auf das Bankkonto des Vereins fällig. Mitglieder unter 18 Jahren sind beitragsfrei.

Alle Mitglieder verpflichten sich, durch praktische Tätigkeiten im Sinne von § 2 dieser Satzung nach Absprache und im Einvernehmen mit dem Vorstand Vereinsziele umzusetzen.

Ein Mitglied, das länger als sechs Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann binnen zwei Monaten keine Zahlung geleistet, so ist das Mitglied zum 1. April des folgenden Jahres aus der Mitgliederliste zu streichen. § 7 Abs 4 dieser Satzung findet entsprechende Anwendung.

7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

  1. den Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit der Auflösung,
  2. Austritt des Mitglieds.Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen
  3. durch Ausschluss. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wennes vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu geben. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekanntgemacht.

  1. Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anteil am Vereinsvermögen und hat keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Mitgliedsbeiträge.

8 Förderer des Vereins

Förderer des Vereins können Nichtmitglieder sein, die den Verein in der Gesamtheit seiner Arbeit oder bei Einzelprojekten unterstützen. Förderer des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist zuständig für

– die Satzungsänderungen

– die Wahl des Vorstands sowie dessen Entlastung

– die Festsetzung der Beiträge

– die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des Abgelehnten durch die ablehnende Entscheidung des Vorstands

– die Ausschließung eines Mitglieds

– die Auflösung des Vereins.

  1. Jährlich im 4. Quartal muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitigausgeschieden ist oder wenn zehn Prozent der Mitglieder schriftlich vom Vorstand die Einberufung begründet verlangt haben.
  3. Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen, Die Einberufung erfolgt schriftlich und ist im Mittelahrboten zu veröffentlichen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitgliederbeschlussfähig, falls das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden oder einem/r seiner Stellvertreter/innen  geleitet. Die Mitgliederversammlung kann eine/n andere/n Versammlungsleiter/in wählen.
  5. Wahlen sind grundsätzlich geheim. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen,außer bei Entscheidungen nach § 7 Abs.3 sowie bei Satzungsänderungen, die ebenfalls nur mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden können. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.

11 Rechenschaftsbericht

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand bei jeder ordentlichen Mitgliederversammlung im Rahmen eines Rechenschaftsberichts über alle wesentlichen Aktivitäten des Vorstands und sonstigen den Verein betreffenden Vorkommnisse informiert. Dies gilt auch für  § 10 Abs. 2 soweit es die Begründung zur Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung betrifft.

12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben Mitgliedern.
  2. Mitglieder des Vorstands können nur natürliche und volljährige Personen sein.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt den/die Vorsitzende/n, zwei Stellvertreter, den/die Schatzmeister/in, den/die Schriftführer/in und die Beisitzer.
  4. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und  eine/r der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, beruft der Vorstand mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung ein, die ein Ersatzmitglied für den Vorstand nachwählt.
  6. Der Vorstand darf keine Verpflichtungen für satzungsfremde Zwecke  eingehen. Er darf auch keine Verpflichtungen eingehen, die die Mittel des Vereins übersteigen. Dauerhafte Verpflichtungen, die der Vorstand eingeht, sind grundsätzlich durch die Mitgliederversammlung widerrufbar.
  7. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
  • 13 Protokolle

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Es ist vom/von der Versammlungsleiter/in  und vom/von der Schriftführer/in zu unterschreiben.

14 Kassenprüfung

Von der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Sie haben die Aufgabe, die 0rdnungsmäßigkeit der Buchführung sowie der Mittelverwendung zu prüfen und einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der ordentlichen Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

15 Ehrenvorsitzende (r)

Vorsitzende, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden gewählt werden, wenn mindestens 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ihre Zustimmung geben. Die/der Ehrenvorsitzende hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. Das Amt wird für die Dauer der Vereinsmitgliedschaft verliehen.

16 Liquidation

Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstands die Liquidatoren.

17 Vermögensanfall

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die Ortsgemeinde Kirchsahr mit der Maßgabe dieses unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

18 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit die Gesetze für Einzelfälle nicht anders bestimmen, der Sitz des Vereins

gez.

(Walter Brüggemann)                                                       (Petra Hupperich)

Vereinsvorsitzender                                                   stellv. Vereinsvorsitzende